18.11.2009
Zwei Wochen nach dem Tode Jürgen Riegers hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dessen Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches in Wunsiedel zurückgewiesen und damit eine folgenschwere Entscheidung getroffen, die sich auch auf künftige Versammlungen des Widerstands auswirken wird. Der am 1. April 2005 in Kraft getretene Absatz IV des § 130 StGB bedroht das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der „nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Das Verbot des Gedenkmarsches für Rudolf Heß im fränkischen Wunsiedel wurde seither auf die Begründung gestützt, das Thema der Veranstaltung und die zu erwartenden Aussagen würden gegen diesen neu geschaffenen Absatz verstoßen und damit ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. I VersammlG rechtfertigen. Um einmal erahnen zu können, wie die politische Rechtsprechung in der Bundesrepublik funktioniert, sei der weitere Verlauf kurz dargelegt: Jürger Rieger wandte sich am 6. August 2008 an das BVerfG, weil er durch die ...
...weiter07.11.2009
Es kann durchaus immer wieder geschehen, daß ein Rechtsanwalt stirbt, und dies kann manchmal ganz plötzlich und unerwartet geschehen, zum Beispiel durch einen Autounfall. Mandanten eines verstorbenen Anwaltes sollten folgendes beachten: 1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt endet durch den Tod des Anwaltes nicht. Neuer Vertragspartner des Mandanten wird vielmehr der Rechtsnachfolger des Anwaltes. Dies kann sein: - der oder die Erben, - der Käufer der Rechtsanwaltskanzlei, - der amtlich bestellte Abwickler der Anwaltskanzlei. 2) Wenn der Mandant das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Anwaltes nicht fortsetzen möchte, muß er es beenden, also zum Beispiel kündigen. 3) Danach erstellt der Rechtsnachfolger des verstorbenen Anwaltes eine Rechnung über die geleisteten Tätigkeiten und klagt sie ggf. ein. 4) Ein neuer Rechtsanwalt rechnet über seine Tätigkeit neu ab. Er ist berechtigt, einen Vorschuß zu fordern. 5) Ein Anwaltswechsel in einem laufenden Prozeß zieht daher immer erhöhte Kosten nach sich, sie können durchaus doppelt ...
...weiter25.08.2009
Hinsichtlich der geplanten Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel am 22.08.2009 hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Nicht etwa deswegen, weil das Begehren, Rudolf Heß ehrend zu gedenken, verboten sei, sondern deswegen, weil das Bundesverfassungsgericht letztlich dasselbe wie in den vergangenen 4 Jahren gesagt hat, nämlich, daß erst eine Hauptsacheentscheidung umfassend geprüft werden müsse. Nachdem 1997-2000 problemlos ein Gedenken für Rudolf Heß in Wunsiedel anlässlich seines Todestages stattfinden konnte, wurde dies 2001 erstmals verboten; eine Protestkundgebung von mir dagegen in Bayreuth konnte aber durchgeführt würden. In den nachfolgenden Jahren wurden Verbote immer mit derselben abwegigen Begründung aufgestellt. Es wurden 40 Seiten Verfassungsschutzberichte des Bundesinnenministers abgeschrieben, es wurde erklärt, daß alle die dort erwähnten Personen sicherlich zum Heß-Marsch kommen würden, sie den Holocaust leugnen würden, den rechten Arm heben würden, Judas verrecke oder dergleichen schreien würden, und bis zum ...
...weiter20.08.2009
Verhaltensmaßregeln für die Beantragung und Durchführung einer Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder Der Wahlkampf ist da. Deshalb erinnern wir daran, daß für das Aufstellen von Stellschildern die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Dabei sollten Sie folgendes beachten: 1) Erkundigen Sie sich rechtzeitig, welche Behörde für die Erlaubnis zuständig ist. Meist handelt es sich um das Straßenverkehrsamt. 2) Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde, wie lange es dauert, bis die Erlaubnis erteilt bzw. die Einrichtung vergeben wird. 3) Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich, damit nicht andere Antragsteller Ihnen zuvorkommen. 4) Reichen Sie Ihren Antrag schriftlich ein. Falls die Behörde Formblätter vorsieht, verwenden Sie diese. 5) Geben Sie bei Ihrem Antrag als Veranstalter nicht nur ihren eigenen Namen, sondern auch den Ihres Vereins oder Ihrer Partei an, damit Sie bei der Veranstaltung nicht ständig anwesend sein müssen. 7) Geben Sie bei Ihrem Antrag Ersatzdaten an, falls an dem von Ihnen gewünschten Tag bereits ...
...weiter20.08.2009
Wahlkämpfe nahen, und es werden viele Plakate und Aufkleber in Umlauf gebracht. Dabei ist zu beachten, daß ein "Wildes Plakatieren" eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und in manchen Städten und Gemeinden darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Überdies kann der Eigentümer der beklebten Wand die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate als Schadensersatz und die Unterlassung weiterer Plakatierungen gemäß §§ 823 und 1004 BGB verlangen und zivilgerichtlich einklagen. Dies kann teuer werden. Da oft nicht herauszufinden ist, wer der eigentliche Täter war, nehmen die Geschädigten oft die im Impressum genannten Stellen, also meist die Bundespartei oder den Bundesvorstand des Vereins, in Anspruch. Diese Stellen können sich jedoch exkulpieren, handeln also ohne Schuld, wenn sie den Plakaten oder Aufklebern den folgenden Text beilegen: "Bitte bringen Sie die Plakate in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen an, das heißt: Plakate nicht an Verkehrsschildern, Ampeln, ...
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