19.08.2009
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichtes Gera wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen einen Nationalisten aus Thüringen aufgehoben. Das Gericht hatte den jungen Mann zu einer Geldstrafe von 4200 Euro verurteilt, weil man im September 2005 bei ihm etwa 100 T-Shirts fand, die auf der Vorderseite mit der Aufschrift “Blood & Honour/C18" und auf der Rückseite mit dem Aufdruck “Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice” bedruckt waren. Das Landgericht Gera sah es im Urteil als erwiesen an, daß die Aufdrucke auf den Fahrtenmesserspruch der Hitlerjugend „Blut und Ehre“ anspielten und damit strafbar seien. Zu einem ganz anderen Urteil kam nun der Bundesgerichtshof (BGH). Zwar handelt es sich bei dem Begriff „Blood & Honour“ um die Übersetzung des Hitlerjugendspruchs „Blut und Ehre“ – ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation, dessen Verwendung nach bundesdeutscher Gesetzgebung strafbar ist. Jedoch haben solche Sprüche laut BGH nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern auch durch die deutsche Sprache ihre ...
...weiter13.08.2009
NS-Parolen sind künftig in der Regel nicht mehr strafbar, wenn sie in eine andere Sprache übersetzt sind. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Namen der in Deutschland verbotenen rechtsextremistischen Organisation "Blood & Honour". Bei dem Namen handelt es sich um die deutsche Übersetzung der Hitlerjugendparole "Blut und Ehre" - in der BRD ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation, dessen Verwendung strafbar ist. Laut dem jetzt gefällten Urteil ist die charakteristische Prägung von NS-Parolen aber nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern auch durch die deutsche Sprache geprägt. Deshalb stelle eine Übersetzung in eine andere Sprache eine "grundlegende Verfremdung" dar, die nicht von der Strafvorschrift erfasst werde. Der Senat sei sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung eine "Spielwiese für rechtsextremistische Organisationen" verbunden sei, NS-Parolen in andere Sprachen zu übersetzen, sagte der Strafsenatsvorsitzende Jörg Peter Becker bei der Urteilsverkündung. Allerdings könne es das Strafrecht allein nicht schaffen, ...
...weiter24.07.2009
§ 303 StGB 07/2009 Exkulpation (Schuldlosigkeit) und Plakatieren Wahlkämpfe nahen, und es werden viele Plakate und Aufkleber in Umlauf gebracht. Dabei ist zu beachten, daß ein „Wildes Plakatieren“ eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und in manchen Städten und Gemeinden darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Überdies kann der Eigentümer der beklebten Wand die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate als Schadensersatz und die Unterlassung weiterer Plakatierungen gemäß §§ 823 und 1004 BGB verlangen und zivilgerichtlich einklagen. Dies kann teuer werden. Da oft nicht herauszufinden ist, wer der eigentliche Täter war, nehmen die Geschädigten oft die im Impressum genannten Stellen, also meist die Bundespartei oder den Bundesvorstand des Vereins, in Anspruch. Diese Stellen können sich jedoch exkulpieren, handeln also ohne Schuld, wenn sie den Plakaten oder Aufklebern den folgenden Text beilegen: “Bitte bringen Sie die Plakate in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ...
...weiter02.07.2009
An sich eine ganz normale Sache: Wenn jemand zu laute Musik hört und man damit die Nachbarn -oder wie im vorliegenden Falle eine Demonstration und deren Redner- stört, bekommt man ein Ordnungsgeld oder wird dafür sogar gerichtlich belangt und verurteilt. Neben der Ruhestörung ist das im vorliegenden Fall “strafbar als Störung von Versammlungen und Aufzügen” (Sächsische Zeitung / 2. Juli)! Dieses Mal hat es aber den Grünen Stadtrat Stephan Kühn (Dresden) erwischt und dieser muss nun 150€ zahlen, weil er erwiesenermaßen am 13. Februar (wohl eher aber am 14. Februar) die genehmigte und angemeldete Trauerveranstaltung zum Gedenken an die Opfer von Dresden durch “laute, jüdischer Musik” (Original Anklageschrift) gestört hatte! Wir können nur mutmaßen, aber wir sind der Meinung das hier bewusst die so genannte Klezmer Musik gewählt wurde, weil man denkt damit national gesinnte Deutsche besonders provozieren (Stichwort “Antisemitismus” und deren seltsame Deffinition in der heutigen Gesellschaft) zu können UND gleichzeitig einer Strafverfolgung zu umgehen! ...
...weiter18.06.2009
Der ehemalige Juso-Landesvorsitzende von Mecklenburg-Vorpommern, Robert Hagen, mußte sich am vergangenen Donnerstag wegen des Vorwurfs der Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland und seiner Symbole vor dem Amtsgericht Rostock verantworten. Das Mitglied der SPD-Jugendorganisation hatte eine Deutschland-Fahne in die Toilette geworfen und ein Foto davon ins Internet gestellt. Nach Protesten vieler Nutzer des Internetportals StudiVZ, wo Hagen das Foto in seinem Profil veröffentlicht hatte, mußte er dieses wieder entfernen. Hagen entschuldigte sich später, daß das Foto in einer „Bierlaune“ entstanden sei. Er habe sich mit dem Fahnen-Foto klar vom grassierenden Nationalismus abgrenzen wollen, weil bei StudiVZ „häufig Deutschlandfahnen als Profilbild“ aufkämen. Bisher legten die Richter den Straftatbestand der Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland verschieden aus. Als Verunglimpfung gilt alles, was massiv und in der Öffentlichkeit – darunter fällt auch ein veröffentlichtes Foto oder Video – die Ehre der Bundesrepublik Deutschland verletzt. Das Herunterspülen der Nationalfahne im ...
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